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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen
POLZENITH GmbH & Co. KG
Maschinen u. Kesselbau
An der Heller 22-24
33758 Schloß Holte
Tel.: 05207 / 9267-0
Fax: 05207 / 4981
§ 1. Geltung der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie sind – neben den vereinbarten INCOTERMS (vgl. Ziff. 7.3.) auf unserer Homepage www.polzenith.de einzusehen und zum Ausdruck jederzeit downzuloaden. Der Kunde anerkennt sie für jeden Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte als für ihn stets verbindlich. Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Eigene Einkaufsbedingungen des Kunden werden von diesem nicht geltend gemacht. Solche werden weder durch unser Schweigen noch durch Lieferung Vertragsinhalt.
1.2. Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäss § 310 BGB. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Die vorliegenden Bedingungen gelten als zwischen uns und unserem Kunden als ausgehandelt und damit in jedem Fall als individuell vereinbart; der Kunde bestätigt und anerkennt mit Vertragsabschluss, dass er diese im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Vertrags in einer dem Gegenstand des Vertrags und den Umständen des Vertrags angemessenen Weise verhandelt und als bestimmende Grundlage für den Gesamtvertrag nach dieser Verhandlung gebilligt hat.
§ 2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote erfolgen in jeder Hinsicht stets freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Massgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen sowie die Vereinbarung, die Schriftform aufheben zu wollen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
§ 3. Lieferung
3.1. Die termingerechte Auslieferung setzt einen ungestörten Fertigungsablauf und den rechtzeitigen Eingang von Vormaterial voraus. Sofern wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch von uns nicht zu vertretende Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Lieferanten – behindert werden, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe, Energiemangel und sonstige vergleichbare Hindernisse, wie technische Störungen, Maschinenausfall o.ä.
3.2. Im Fall von Abruf- oder Rahmenverträgen, die ohne eine bestimmte Laufzeit, Fertigungslosgröße und/oder Abnahmetermin geschlossen wurden, sind wir berechtigt, spätestens mit Ablauf von 3 (drei) Monaten nach Auftragsbestätigung die Entgegennahme binnen 3 (drei) Wochen zu verlangen. Nimmt der Kunde auch nach Setzen einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen das Werk nicht entgegen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten, die Lieferung ablehnen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.3. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, sofern wir eine andere Lieferverzögerung als in Ziff. 1 genannt zu vertreten haben und wir nach Ablauf der Lieferfrist und trotz schriftlicher angemessener Nachfrist nicht liefern. Die Angemessenheit richtet sich nach Art, Umfang und Dauer des Herstellungsprozesses einschliesslich der Erfordernisse des Materialeinkaufs. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
3.4. Wird die Vertragserfüllung für uns ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir insofern von unserer Lieferpflicht frei. Eine Rückvergütung von Teilzahlungen findet nicht statt, sofern eine hiermit korrespondierende Teilmenge geliefert ist.
3.5. Von der Behinderung nach Abs. 1 und der Unmöglichkeit nach Abs. 4 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
3.6. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
3.7. Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Kunde. Diese bleiben unser Eigentum.
3.8. Für die Einhaltung von Massen gelten die vertraglichen Vereinbarungen; an zweiter Stelle die DIN-Normen. Masse und Gewichte in Angeboten sind nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Abweichungen, die fertigungstechnisch bedingt sind und/oder keinen wesentlichen Einfluss auf Beschaffenheit und Güte nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen oder zur Rückabwicklung des Vertrags. Für die Spezifikation des Materials und für solche Bestimmungsgrössen, die für die Eignung des bestellten Werks und damit für die Gebrauchstauglichkeit massgeblich sind, ist allein der Kunde verantwortlich. Zur gesonderten Überprüfung und mitwirkenden Hinweise sind wir nicht verpflichtet. Eine Beschaffenheitszusage geben wir stets nicht ab. Mündliche Angaben sind unverbindlich.
3.9. Im Falle von Materialbeistellung oder Beistellung von Maschinenteilen durch den Kunden ist dieser verpflichtet, das Material und solche Maschinenteile mindestens 4 (vier) Wochen vor Produktionsstart geprüft, gekennzeichnet, gegurtet und automatengerecht sowie auf eigene Kosten bei uns anzuliefern. Falls bei vom Kunden beigestelltem Material Fehlmengen auftreten, die ein mehrfaches Rüsten der Maschinen erfordern oder technische Änderungen des Produktes die Produktion behindern, sind wir berechtigt, entsprechenden Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Überprüfungspflicht auf Mehr- oder Mindermengen oder im Hinblick auf Mängel haben wir nicht.
3.10. Bei Vereinbarung einer technischen Abnahme hat der Kunde diese unverzüglich auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, behalten wir uns die Rechte nach Ziff. 2 Satz 2 vor. In diesem Fall gilt das Werk nach Ablauf der Nachfrist zugleich als in technischer Hinsicht abgenommen. Wir sind auch berechtigt, das Werk zu versenden oder auf Kosten des Kunden einzulagern.
3.11. Rücksendungen werden von uns nur nach schriftlicher Zustimmung entgegengenommen und haben frei Haus zu erfolgen.
§ 4. Preise
4.1. Wird bei Abruf– oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes das Werk nicht oder nur ein Teil abgenommen, so sind wir gleichwohl berechtigt, die vollständige Berechnung vorzunehmen und Zahlung zu verlangen. Die gilt nicht, sofern das Werk einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist und der Kunde deshalb Nacherfüllungsansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. § 5 Ziff. 8 gilt entsprechend.
4.2. Weist der Auftrag technische Besonderheiten auf, die erst während der Ausführung erkennbar werden oder auf die der Kunde trotz Kenntnis nicht hingewiesen hat und die für uns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die technisch zwingend erforderlich sind, so werden wir den Kunden darauf unverzüglich hinweisen und behalten uns vor, die entstandenen Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.
4.3. Angesichts möglicher Materialpreisschwankungen am Markt behalten wir uns Preisanpassungen vor. Sofern für Importware die Preise auf dem Kurs der vereinbarten Leitwährung (z. B. Dollarkurs/Kurs des €) zum Angebotsdatum basieren, behalten wir uns vor, bei Änderungen der massgeblichen Leitwährungen die Preise dem am Liefertag geltenden Kurs entsprechend anzupassen und zu berechnen.
§ 5. Zahlungen
5.1. Sofern nicht anderweitig eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, ist die vereinbarte Vergütung zahlbar in Höhe von 1/3 bei Bestellung und 2/3 bei Lieferung.
5.2. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, spätestens ab dem Tag der Auslieferung. Bei Entwicklungsleistungen oder auf besondere Spezifikation des Kunden gefertigte Werke sind bei Auftragserteilung zu 1/2 und 1/2 bei Lieferung fällig.
5.3. Einmalkosten, wie z. B. einmalige Auftragskosten, werden direkt nach Auftragseingang berechnet. Kosten für produktbezogene Fertigungshilfsmittel und –einrichtungen sind stets im Voraus ohne Skonto zu zahlen.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zahlungsverzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen gemäss Ziff. 1 ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5.5. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
5.6. Im Fall schwerwiegender Vertragsverletzungen, die eine Gesamtfälligstellung rechtfertigen und vom Kunden zu vertreten sind, z. B. Nichteinlösung von Schecks, Zahlungsverzug von mindestens 14 (vierzehn) Tagen, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, können wir die gesamten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe nicht bezahlter Werke zu verlangen, nur noch gegen Vorauszahlung oder Gestellung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts unsere Leistungen zu erbringen und eine weitere Erfüllung des Vertrags und ggf. Rahmenvertrags abzulehnen.
5.7. Wir sind stets berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen anderweitige Schuld, jedenfalls auf seine älteste Schuld anzurechnen.
5.8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde im Übrigen nur berechtigt, sofern wir die Gegenforderung anerkannt haben, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Werk bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
6.2. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Werks durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware im Sinne von §§ 947, 948 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Werks zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache im Sinne der §§ 947, 948 BGB anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns hieran anteilsmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt solches Mit- oder Alleineigentum unentgeltlich für uns zu treuen Händen. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.3. Der Kunde darf das Vorbehaltseigentum nur im ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb veräussern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
6.4. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums in Höhe des Betrages mit allen Nebenrechten an uns ab, der dem Rechnungsendbetrag einschliesslich Umsatzsteuer unserer Forderungen entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
6.5. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits jetzt seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an
uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsendbetrages einschliesslich Umsatzsteuer unserer Forderung.
6.6. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir sind stets berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen durch den Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall einer Beeinträchtigung unserer Sicherungsinteressen, z.B. bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vorzulegen oder zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Kunde uns, falls erforderlich, Zutritt und Einsicht zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
6.7. Bei einem nicht nur unerheblichen vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Vorliegen der Umstände von vorst. Abs. 6 S. 4 sind wir nach §§ 323,324 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen Zutritt zu dem noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltseigentum zu gewähren, uns eine genaue Beschreibung über Verbleib und Zustand zu geben und das Vorbehaltseigentum auszusondern und an uns herauszugeben.
6.8. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
6.9. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
6.10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung des Vorbehaltseigentums gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
§ 7. Verpackung und Versand
7.1. Falls eine Besicherung oder Verpackung erforderlich ist, erfolgt die Lieferung ab Werk in unseren Verpackungen und mit unserer Besicherung oder in vom Kunden kostenlos beigestellten Verpackungen. Die Verpackung wird nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten vorgenommen. Im Fall der Beistellung der Verpackung oder Besicherung übernehmen wir keine Gewährleistungen für eventuelle Schäden, die durch mangelhafte Verpackung oder Besicherung entstanden sind.
7.2. Kosten für Sonderverpackungen und Ersatzverpackungen trägt der Kunde.
7.3. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden und nach INCOTERMS 2000 und stets EXW.
§ 8. Gefahrtragung
8.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung des Werks an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten über. Es gelten die INCOTERMS 2000 EXW und bei See- und Binnenschifftransport FAS.
8.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder befindet sich der Kunde im Verzug der Annahme, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
8.3. Für etwaige Rücksendungen durch den Kunden gilt Ziff. 1 entsprechen.
8.4. Eine Transportversicherung ist stets durch den Kunden auf eigene Kosten abzuschliessen.
§ 9. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
9.1. Soweit der Kunde Skizzen, Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Kunde.
9.2. Der Kunde haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen; wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern oder auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen.
9.3. Soweit werkstückbezogene Skizzen, Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Kunde auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Skizzen, Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschliesslich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises an ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Kunden frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
9.4. Sämtliche Skizzen, Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
9.5. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
§ 10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Das Werk wird von uns ausschliesslich nach Kundenvorgaben und nach ggf. schriftlich zu vereinbarenden Qualitätsrichtlinien produziert und geliefert. Der Kunde haftet für die Richtigkeit jener Vorgaben. Wir haften grundsätzlich nur für von uns zu vertretende Mängel.
10.2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmässigkeit zu überprüfen. Der Kunde gewährleistet eine Wareneingangskontrolle. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich beanstandet werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
10.3. Ist die Überprüfung der Funktionalität durch einen gesonderten Test nicht individualvertraglich vereinbart, so haften wir nur auf Einhaltung der vereinbarten Qualitätsrichtlinien unserer Fertigungsvorschriften nach Sichtprüfung.
10.4. Mängelrechte sind stets ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen an dem gelieferte Werk oder Reparaturen vorgenommen hat, ohne uns Gelegenheit zu geben, im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen nachzuerfüllen. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde im Zusammenhang mit der Anzeige des Mangels nachweist, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren. Ansprüche wegen Mängel sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Werks, sofern dies möglich ist, nicht umgehend nachkommt oder uns keine Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung gibt.
10.5. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder durch Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). In diesem Falle tragen wir die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die zweimalige Gelegenheit zur Nacherfüllung ist vereinbart. Bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden indes nur bei erheblichen Mängeln zu.
10.6. Die Rücklieferung des beanstandeten Werks an uns erfolgt durch den Kunden und muss in fachgerechter Verpackung erfolgen. Hinsichtlich der Kostentragung gilt Abs. 5., sofern wir nach Überprüfung den Mangel zu vertreten haben.
10.7. Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von uns zu verlangen.
10.8. Die Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn keine dem § 377 HGB sowie Abs. 2 entsprechende schriftliche Mängelanzeige vorliegt. Eine dennoch durch uns durchgeführte Nachbesserung erfolgt ohne Gewähr.
10.9. Ist die durchgeführte Nachbesserung mangelhaft, hat der Kunde diesen Umstand schriftlich, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Empfang des nachgebesserten Werks, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von einem Jahr schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung der Anzeige. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
10.10. Durch Nachbesserung des gelieferten Werks werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.
10.11. Sofern wir für Mängel an von dem Kunden gelieferten Maschinen- oder Maschinenteile im Rahmen einer Lieferkette Endkunden gegenüber eintrittspflichtig sind, verpflichtet sich der Kunde, die erforderlichen Überprüfungs- und Ursachenermittlungs- und Nacherfüllungsarbeiten dem Endkunden vorzunehmen, sofern der Kunde das Vorliegen von Mängeln behauptet, die mindestens teilweise auch die von ihm für unser Werk gelieferten Maschinen oder Teile hiervon betreffen. In gleicher Weise hat er uns von diesen und weitergehenden Ansprüchen des Endkunden uns gegenüber im Aussenverhältnis ausdrücklich freizustellen.
10.12. Ist der Kunde seinerseits im Rahmen einer Lieferkette einem Endkunden gegenüber verpflichtet, so erfolgen eventuelle Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht. Eine Hemmung uns gegenüber zu erhebender Ansprüche findet insoweit nur statt, sofern wir Art und Umfang sowie das Vertretenmüssen für Mängel ausdrücklich bestätigen.
§ 11. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen
11.1. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleichviel aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Erfüllung der Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, insbesondere unsere Pflicht zur Lieferung des ggf. herzustellenden Werks einschliesslich der Übergabe des Werks und der Verschaffung von Eigentum und Besitz daran.
11.2. Jedenfalls beschränken sich Schadensersatzansprüche des Kunden auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Keinesfalls haften wir für Folgen eines Betriebsausfalls und nicht für Mangelfolgeschäden.
11.3.
11.3.1. Wir haften nicht für Korrosionserscheinungen, sofern diese auf die Beschaffenheit des Wassers, Verbrennungsprozesse- oder Material, oder sonstige von uns nicht beeinflussbare chemische Einflüsse (z.B. Säurebildung bei Kunststoffverbrennung o.ä.) zurückzuführen ist.
11.3.2. Wir haften ferner nicht bei bestimmungswidriger Ingebrauchnahme, übermässiger Belastung, natürlicher Abnutzung (Verschleiss), übermässiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Verwendung bzw. Verfeuerung nicht mit uns abgestimmter oder sonst ungeeigneter Betriebs- und Befeuerungsmittel und Brennstoffe (auch solcher, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt oder verfügbar waren), bei chemischen oder elektrochemischen Einflüssen, es sei denn, dass wir diese zu vertreten haben.
11.3.3. Baugrund oder Hallen und sonstige Anlagen, auf denen das Werk durch den Kunden eingesetzt wird, sind von uns nicht auf Eignung zu überprüfen. Die Beantragung und die Beschaffung der Voraussetzung zum Erhalt und zur Aufrechterhaltung von Genehmigungen sowie die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt allein dem Kunden.
11.3.4. Wir haften nicht für Folgen eines Verstosses gegen unsere Betriebsanweisungen.
11.3.5. Für Teile des Werks, die einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Thermometer, Manometer, Vakuummeter, Wasserstandsgläser, Rostteile, Düsen und Ventile, Russbläserrohre etc. wird nur gehaftet, wenn diese mit einem Produktionsfehler behaftet sind. Den Beweis hierfür hat der Kunde zu führen.
11.3.6. Wir haften nicht für änderungs-, Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandsetzungs-, und/oder Umbauarbeiten an alten Anlagen, sofern diese Arbeiten keine Nacherfüllungsarbeiten an den von uns gelieferten darstellen. Ebenso wenig haften wir, sofern wir an bestehende Anlagen, die nicht von uns stammen, anbauen oder diese ganz oder teilweise umbauen.
11.3.7. Wir haften nicht für unzureichende Wartung der Anlage, für die Folgen der Verwendung von Kesselsteingegenmitteln oder bei Weiterbetrieb der Anlage trotz erkennbarer Mängel.
11.3.8. Der Kunde hat stets dazulegen und zu beweisen, dass die von ihm behaupteten und unsere Haftung
begründenden Umstände vorliegen.
11.3.9. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung der Haftung gemäss vorstehender Regelungen zu Ziff. 1-3 gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten ausserdem nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
§ 12. Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt
12.1. für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung, auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung 1 (ein) Jahr ab Ablieferung des Werks, jedoch für ordnungsgemäss gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
12.2. bei allen gekauften Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 2 (zwei) Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache;
12.3. bei anderen Ansprüchen aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr;
12.4. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die den Anspruch begründen oder die er ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
12.5. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz in den nachfolgenden Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen: Ansprüche aus Produkthaftung; Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner Ansprüche, die darauf beruhen, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
12.6. Durch Nachbesserung des gelieferten Werks werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch beginnen sie neu zu laufen.
§ 13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1. Bei einem nach Angabe des Kunden gefertigten Werk haften wir im Innenverhältnis zum Kunden nicht dafür, dass fremde Schutzrechte verletzt werden. Wir behalten uns Regressansprüche gegenüber dem Kunden vor, der uns im Aussenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen freizustellen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder das Werk nach Angaben des Kunden entwickelt haben.
13.2. Gewerbliche Schutzrechte an unseren Werken, insbesondere Marken- und Patentrechte, bleiben stets unser Eigentum. Nutzungsrechte werden zur ausschliesslich eigenen Wahrnehmung durch den Kunden übertragen und auch nur insoweit, als diese zur Nutzung des Werks nach seinem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendig sind. Der Kunde wird Verletzungstatbestände unterlassen und solche Dritter stets zu unserer Ahndung anzeigen.
13.3. Ein Nachbau – ganz oder auch nur teilweise – unserer Werke ist untersagt und stellt stets eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Vertrags und unserer gewerblichen Schutzrechte dar.
§ 14. Geltungserhaltung
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern keine gesetzlichen Vorschriften ergänzend Platz greifen, soll die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten möglichst nahe kommt.
§ 15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schloss Holte-Stukenbrock.
15.3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld.
AGB POLZENITH RAPei03/2011